Neue Bestimmungen für die externe Mitgliedschaft

11.02.2021

Wie Ihr vielleicht gehört habt, gibt es seit dem 1. Januar 2021 eine neue gesetzliche Regelung für die externe Mitgliedschaft in Pensionskassen. Obwohl eine externe Mitgliedschaft bereits vor diesem Datum möglich war, muss sie jetzt von allen Schweizer Pensionskassen angeboten werden, und ihre Hauptmerkmale wurden jetzt gesetzlich festgelegt.

Die neue Regelung ermöglicht es uns, Folgendes anzubieten:

  • Eine verlängerte externe Mitgliedschaft bis zum 65. Lebensjahr, WENN die Altersleistungen als monatliche Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden (also keine Kapitaloption mehr bei Pensionierung). Diese Verlängerung ist für alle möglich, die nach dem 55. Lebensjahr ein externes Mitglied werden. Für jüngere externe Mitglieder bleibt die Beschränkung auf 2 Jahre bestehen.
  • Sparbeiträge sind freiwillig, nur Risikobeiträge sind noch ein Muss. Das versicherte Gehalt für "Risiko" und "Ersparnisse" kann innerhalb der folgenden Grenzen unabhängig voneinander gewählt werden:
  • Das jährliche versicherte Gehalt "Risiko" muss zwischen CHF 3'585 und Ihrem vorherigen Gehalt liegen und darf das 10-fache der maximalen AHV-Rente (derzeit CHF 28'680) nicht überschreiten.
  • Das versicherte Jahresgehalt "Ersparnisse" muss zwischen CHF 0 und Ihrem vorherigen Gehalt liegen und darf das 30-fache der maximalen AHV-Rente (derzeit CHF 28'680) nicht überschreiten.
  • Das zugrunde liegende Jahresgehalt für das versicherte Gehalt "Ersparnisse" darf nicht höher sein als das für das versicherte Gehalt "Risiko".

Bei Fragen lest bitte die vollständigen Informationen zur externen Mitgliedschaft oder setzt Euch mit uns in Verbindung.